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Kommunikationsnetz Franken e.V. - Satzung

Nürnberg, 8. Mai 2021

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) 

Name
Der Verein führt den Namen "Kommunikationsnetz Franken". Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V." im Namen.

(2)

Sitz
Der Vereinssitz ist Nürnberg.

(3)

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung von Bildung und Wissenschaft im Bereich der Internet-Technologie. Dazu gehört insbesondere:

a)  Förderung und Verbreitung des Wissens über die Technik des Internet und World-Wide-Web und den Betrieb und die Betriebsführung von Kommunikationsnetzen.
b)Aufbau, Förderung und Unterhalt von Einrichtungen zur Weiterentwicklung und Vermittlung der Betriebskenntnisse von Kommunikationsnetzen und zur nichtkommerziellen Erprobung von Techniken im Internet unter besonderer Berücksichtigung realistischer Bedingungen.
c)Unterstützung der individuellen Weiterbildung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern im Bereich der Internet-Technologie durch Bereitstellung der technischen und organisatorischen Mittel für den nichtkommerziellen Betrieb privater IP-Testnetze gegen Erstattung der entstehenden Kosten.
d)Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern insbesondere zum Thema nationale und internationale Kommunikationsnetze.
e)Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der Verbreitung und Weiterentwicklung der Internet-Technologie; insbesondere die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, öffentlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen.
f)Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
g)Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:
  • mittels Durchführung von Workshops und Anwenderseminaren für Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder.
  • durch Eigendarstellung in den Medien.
h)  Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) 

Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).

(2)

Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3)

Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

§4 Mitgliedschaft

(1) 

Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jeder Idealverein sowie öffentliche Körperschaften, soweit sie ideelle Ziele verfolgen, werden.

(2)

Fördermitgliedschaft
Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) 

Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht der Antragsteller vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ablehnungsbeschluss.

(2) 

Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
 

 a)

durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

 b)

durch Ausschluss. Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 c)

bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 d)

bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen).

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) 

Unterstützung des Vereins
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

(2)

Geschäftliche Aktivitäten
Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.

(3)

Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) 

Beitragserhebung
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.

(2)

Beitragshöhe
Die Beitragshöhe soll sich an der Finanzkraft der Mitglieder und dem sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzen orientieren.

§8 Organe

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

§9 Mitgliederversammlung

(1)

Form der Mitgliederversammlung

a)

Die Mitgliederversammlung kann

    i als Präsenzversammlung
    ii als elektronische Versammlung (Sprach- oder Videokonferenz)
    iii in einer Kombination aus Präsenzversammlung und elektronischer Versammlung durchgeführt werden.

b)Die Teilnahme an einer elektronischen Mitgliederversammlung findet in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen Sprach- oder Videokonferenz statt.
c)

Den an einer elektronischen Versammlung (ii, iii) Teilnehmenden wird der Zugang spätestens 3 Tage vor der Versammlung bekanntgegeben. Ausreichend ist dazu die ordnungsgemäße Absendung einer E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail- Adresse verfügen, erhalten den Zugang per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Werktage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Es ist sicherzustellen, dass für Mitglieder gem. § 4 (2) technisch eine Stimmabgabe nicht möglich ist.

Die Teilnehmenden sind verpflichtet, sich mit vollem Vor- und Zunamen anzumelden. Bei Vertretern juristischer Personen ist außerdem die Angabe der vertretenen juristischen Person erforderlich. Bevollmächtige eines Mitglieds (§ 9 Abs. 5) geben zusätzlich den Namen des vertretenen Mitglieds an. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied gem. § 9 Abs. 5 ist nur möglich durch parallele Teilnahme über zwei Zugänge, soweit nicht technisch bei Nutzung eines Zugangs eine getrennte Stimmabgabe möglich ist. Dies gilt auch für den Fall geheimer Stimmabgaben.

d)Hat ein Mitglied keinen Internetzugang, muss ihm im Falle einer ausschließlich elektronischen Versammlung (ii) die Möglichkeit gegeben werden, zu den in der Tagesordnung genannten Punkten Stellung zu nehmen und abzustimmen. Dazu müssen dem Mitglied per einfachem Brief die Tagesordnungspunkte sowie die zu besprechenden Fragestellungen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugesendet werden. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch zu den Fragen Stellung zu nehmen und abzustimmen. Der Zugang der Stellungnahme des Mitglieds muss spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
 

(2) 

Häufigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

(3) 

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 24 Mitgliedern einberufen. Falls der Verein weniger als 120 Mitglieder hat, muss der Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder vorgebracht werden.

(4)

Einladung
Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, zur ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
In der Ladung muss angegeben werden, in welcher Form gem. Abs. 1 der Verein die Mitgliederversammlung durchführen wird. In der Regel wird die Mitgliederversammlung in Form einer elektronischen Versammlung (Sprach- oder Videokonferenz) gem. Abs. 1 (a) (ii) durchgeführt, außer eine andere Form ist aus zwingenden Gründen notwendig, oder eine andere Form wird binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Einladung von mindestens 24 Mitgliedern beantragt. Falls der Verein weniger als 120 Mitglieder hat, muss der Antrag auf eine andere Form von mindestens 20 Prozent der Mitglieder vorgebracht werden.
Auf die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme für Mitglieder ohne Internetzugang im Fall einer ausschließlich elektronischen Versammlung gemäß § 9 1 d) ist hinzuweisen.

(5)

Vertretung
Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.

(6)

Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben. Sowohl die Antragsstellung zur Tagesordnung als auch die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens 2 Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekanntzugegeben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  

Allgemeine Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie deren Nachrücker
 
b)Wahl und Abberufung der Beisitzer
 
c)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
 
d)Erstellung und Änderung der Beitragsordnung
 
e)

Änderung der Satzung
zu einem solchen Beschluss ist die Anwesenheit mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich

f)Wahl zweier Kassenprüfer

 

§11 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) 

Leitung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.

(2)

Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Falls der Verein weniger als 120 Mitglieder hat, müssen mindestens 25 Prozent der Mitglieder anwesend sein.
Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3)

Beschlussfassung
Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag finden einzelne Abstimmungen geheim statt, wenn sich dafür eine einfache Mehrheit der Teilnehmer ausspricht. Geheime Abstimmungen müssen auch bei Mitgliederversammlungen gem. § 9 Abs. 1 a) (ii) und (iii) möglich sein.

(4)

Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung

§12 Der Vorstand

(1) 

Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2)

Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein Nachrücker gewählt, der beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds im Laufe der Amtszeit dessen Vorstandssitz übernehmen soll.

(3)

Vertretung durch den Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

(4)

Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und mehrere Beisitzer. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5)

Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(6)

Niederschrift der Vorstandssitzungen
Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§13 Aufgaben des Vorstands

(1) 

Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB.

(2)

Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

(3)

Elektronisches Diskussionsforum
Der Vorstand richtet ein elektronisches Diskussionsforum zum Thema "Belange des Vereins" ein, an dem alle Mitglieder des Vereins teilnehmen können. Der Vorstand ist gehalten, das sich in diesem Diskussionforum wiederspiegelnde Meinungsbild bei seinen Beschlüssen zu berücksichtigen.

(4)

Haushaltsplan und Jahresbericht
Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das vorausliegende Geschäftsjahr auf und erstellt einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(5)

Vereinsgründung
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muß die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.

§14 Kassenprüfer

(1) 

Wahl
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.

(2)

Aufgabe
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereines. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlaß des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

Wenn die Mitgliederversammlung beschlossen hat, den Jahresabschluss des Vereins durch einen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 StBerG Befugten erstellen zu lassen oder bei gegebenem Anlass die Bücher des Vereins durch einen entsprechend Befugten aufstellen oder prüfen zu lassen, berichten die Kassenprüfer an Stelle eigener Prüfung der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§15 Haftung

(1) 

Haftendes Vermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

(2)

Ausschluss persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§16 Auflösung

(1) 

Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.

(2)

Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Wissenschaft.

(3)

Wegfall des bisherigen Zwecks
Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

(4)

Zustimmung der Finanzbehörde
Beschlüsse, durch die die vorstehende Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.